Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sondernutzungsgebührenverordnung Landesstraßen
LSonGebV§ 7 Stundung, Niederschlagung, Erlaß
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Gebühren gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung vom 21. April 1999 (GVBl. S. 106) in der jeweils geltenden Fassung.