Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sondernutzungsgebührenverordnung Landesstraßen
LSonGebV§ 9 Erstattung
Wird die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis oder Genehmigung widerrufen, so werden bei Gebühren, die nach Jahren bemessen werden, auf Antrag die im voraus entrichteten Gebühren anteilig erstattet. Dabei wird für jeden vollen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr berechnet. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung gestellt werden. Beträge unter 25 Euro werden nicht erstattet. Eine Verzinsung erfolgt nicht.