Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesteilhabegeldgesetz
LTeilhGG§ 6 Versagung und Kürzung des Teilhabegeldes
Das Teilhabegeld ist zu versagen oder angemessen zu kürzen, wenn die anspruchsberechtigte Person die ihr nach anderen Rechtsvorschriften zustehenden Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen bestimmt sind, nicht in Anspruch nimmt.