Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesteilhabegeldgesetz

LTeilhGG

§ 6 Versagung und Kürzung des Teilhabegeldes

Das Teilhabegeld ist zu versagen oder angemessen zu kürzen, wenn die anspruchsberechtigte Person die ihr nach anderen Rechtsvorschriften zustehenden Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen bestimmt sind, nicht in Anspruch nimmt.

§ 9 § 11