Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesteilhabegeldgesetz
LTeilhGG§ 11 Kostenregelung
Die Aufwendungen für die Leistungen nach diesem Gesetz tragen die nach § 10 zuständigen Stellen. Das Land erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten die Kosten der Leistungen für den Personenkreis der blinden und gehörlosen Menschen. Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Erstattungsverfahren zu regeln. Zuständige Behörde für das Erstattungsverfahren ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.
Übergangsregelung
(1) Schwerbehinderte Menschen, die am 31. März 1995 nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen Pflegegeld nach diesem Gesetz bezogen haben, erhalten ein monatliches Teilhabegeld in Höhe von 410 Euro. Dies gilt nicht, soweit sich ihr Anspruch auf § 2 Absatz 1 Nummer 7 (Blinde) der zu dieser Zeit geltenden Fassung des Gesetzes stützt. Sofern zusätzlich bis zum 31. März 1995 nach § 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Pflegegeld gezahlt wurde, erhöht sich das monatliche Teilhabegeld nach Satz 1 auf 512 Euro. Die Zahlung des Teilhabegeldes nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
(2) Leistungen nach Absatz 1 werden nur gewährt, soweit der schwerbehinderten Person, der nicht von ihr getrennt lebenden durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundenen Person und, wenn sie minderjährig und unverheiratet ist, auch ihren Eltern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des Abschnittes 4 des Bundessozialhilfegesetzes nicht zuzumuten ist. Dabei ist als maßgebender Grundbetrag der Einkommensgrenze ein Betrag von 1 196 Euro und als maßgebender Betrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes ein Betrag von 4 091 Euro zugrunde zu legen.
(3) Neben der Anwendung des § 5 Absatz 1 und 3 sowie des § 6 mindern sich die Leistungen nach Absatz 1 um
den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
den Wert der Sachleistung nach § 36 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
den Wert der Kombinationsleistung nach § 38 oder § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Der Anspruch nach Absatz 1 ruht während der Dauer eines Freiheitsentzugs aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung. Er entfällt, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 in der am 31. März 1995 geltenden Fassung dieses Gesetzes nicht mehr vorliegen.