Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesteilhabegeldgesetz
LTeilhGG§ 8 Beginn und Einstellung der Teilhabegeldleistung
(1) Die Gewährung des Teilhabegeldes beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens aber mit dem Ersten des Antragsmonats. Es wird monatlich im voraus gezahlt.
(2) Änderungen von Tatsachen, die eine Herabsetzung oder eine Einstellung des Teilhabegeldes bewirken, sind vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat ihres Eintritts folgt.
(3) Der Anspruch auf Teilhabegeld erlischt mit dem Ende des Monats, in dem die berechtigte Person stirbt. Wurde das Teilhabegeld vor dem Tode der berechtigten Person festgestellt, aber noch nicht ausgezahlt, oder hätte der Anspruch bei rechtzeitiger Bearbeitung vor dem Tode der berechtigten Person festgestellt werden müssen, so steht das Teilhabegeld den Angehörigen der berechtigten Person zu, welche ihn bis zu seinem Tode unentgeltlich gepflegt oder die Kosten seiner Pflege getragen haben. Ist ein Angehöriger im Sinne des Satzes 2 nicht vorhanden, kann das Teilhabegeld auch anderen Personen unter den gleichen Voraussetzungen übertragen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.