Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Laufbahnverordnung

LVO

§ 10 Voraussetzungen einer Beförderung

(1) Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt; Amtszulagen gelten als Bestandteil des Grundgehaltes. Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert werden, wenn

sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist,

die Eignung für die höherwertige Funktion in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und

kein Beförderungsverbot vorliegt.

(2) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen. Bei einem Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe brauchen die noch nicht erreichten Ämter der bisherigen Laufbahngruppe nicht durchlaufen zu werden.

Einzelnorm

§ 9 § 11