Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Laufbahnverordnung

LVO

§ 2 Förderung der Leistungsfähigkeit

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sollen durch geeignete Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen erhalten und gefördert werden. Neben den in den §§ 19 und 23 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 19) geändert worden ist, genannten Maßnahmen gehören dazu insbesondere

Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräche,

Zielvereinbarungen,

die Möglichkeit der Einschätzung der Vorgesetzten durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder Wechsel der Verwendung, wie auch die Tätigkeit bei internationalen Organisationen,

die Führungskräftefortbildung und -entwicklung sowie

Maßnahmen des Gesundheitsmanagements.

(2) Über die Einführung und Ausgestaltung der Personalführungs- und -entwicklungsmaßnahmen entscheidet die oberste Dienstbehörde; sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

Einzelnorm

§ 1 § 3