Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Laufbahnverordnung

LVO

§ 30 Feststellung der Befähigung

(1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet aufgrund der nach den §§ 28 und 29 zu fordernden Nachweise über den Erwerb der Laufbahnbefähigung; sie kann diese Befugnis bei Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes auf andere Stellen übertragen.

(2) Die Feststellung nach Absatz 1 muss

den Zeitpunkt des Befähigungserwerbs,

die Bezeichnung der Laufbahn und

die Laufbahngruppe, sofern die Laufbahn mehreren Laufbahngruppen zugeordnet ist,

enthalten.

Einzelnorm

§ 29 § 31