Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Laufbahnverordnung
LVO§ 30 Feststellung der Befähigung
(1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet aufgrund der nach den §§ 28 und 29 zu fordernden Nachweise über den Erwerb der Laufbahnbefähigung; sie kann diese Befugnis bei Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes auf andere Stellen übertragen.
(2) Die Feststellung nach Absatz 1 muss
den Zeitpunkt des Befähigungserwerbs,
die Bezeichnung der Laufbahn und
die Laufbahngruppe, sofern die Laufbahn mehreren Laufbahngruppen zugeordnet ist,
enthalten.
Einzelnorm