Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Zuständigkeit für die Durchführung von Landesförderprogrammen auf dem Gebiet der Landwirtschaft

LWFörZV

§ 1

Das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung ist zuständig für den Vollzug der nach § 5 Abs. 2 des Landwirtschaftsförderungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Ministers für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zur Durchführung von Landesprogrammen zur Förderung

der betriebswirtschaftlichen und produktionstechnischen Beratung landwirtschaftlicher und gartenbaulicher Unternehmen,

der Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte,

(außer Kraft) ,

der Erzeugung von Qualitätsfleisch,

in Form der Gewährung von Zuwendungen zur Minderung von außergewöhnlichen wirtschaftlichen Belastungen infolge Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen und in der Fischereiwirtschaft,

der Berufsbildung im ländlichen Raum,

von Lehrgängen der überbetrieblichen Ausbildung,

von Maßnahmen zur Strukturverbesserung in der Fischerei,

von Leistungsprüfungen in der tierischen Erzeugung.

§ 2