Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Zuständigkeit für die Durchführung von Landesförderprogrammen auf dem Gebiet der Landwirtschaft

LWFörZV

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 Nr. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

§ 1