Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeswahlgeräteverordnung
LWahlGV§ 19 Mustervordrucke
Soweit für die Wahl oder Abstimmung mit Stimmenzählgeräten gesonderte Vordrucke zu verwenden
sind, werden diese als Mustervordrucke durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht.