Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeswahlgeräteverordnung

LWahlGV

§ 19 Mustervordrucke

Soweit für die Wahl oder Abstimmung mit Stimmenzählgeräten gesonderte Vordrucke zu verwenden

sind, werden diese als Mustervordrucke durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht.

§ 18 § 20