Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeswahlgeräteverordnung
LWahlGV§ 18 Besondere Vorschriften
(1) Ergeben sich Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahl- oder Abstimmungsgeschäftes, der Wahl- oder Abstimmungsergebnisermittlung oder der Niederschrift, hat der
Kreiswahl- oder Kreisabstimmungsleiter selbst oder durch einen Beauftragten vor der Feststellung des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses durch den Kreiswahl- oder
Kreisabstimmungsausschuss die angezeigten oder ausgedruckten Zählergebnisse mit den Eintragungen in der Niederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen zu
überprüfen und dies in der Niederschrift zu bescheinigen. Danach sind die Geräte oder die Stimmenspeicher wieder zu versiegeln; § 16 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Nach Feststellung des Wahlergebnisses kann der Landeswahlleiter zulassen, dass die Sperrung und Versiegelung der Stimmenzählgeräte oder der Stimmenspeicher aufgehoben werden, wenn die Zählergebnisse der Stimmenzählgeräte nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren von Bedeutung sein können.