Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeswahlgeräteverordnung
LWahlGV§ 5 Anwendbarkeit von Vorschriften
Für die Wahl oder Abstimmung mit amtlich zugelassenen Stimmenzählgeräten im Wahl- oder Stimmbezirk gelten auch die Vorschriften der Brandenburgischen Landeswahlverordnung und der Volksentscheidsverfahrensverordnung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.