Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeswahlgeräteverordnung

LWahlGV

§ 5 Anwendbarkeit von Vorschriften

Für die Wahl oder Abstimmung mit amtlich zugelassenen Stimmenzählgeräten im Wahl- oder Stimmbezirk gelten auch die Vorschriften der Brandenburgischen Landeswahlverordnung und der Volksentscheidsverfahrensverordnung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

§ 4 § 6