Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeswahlgeräteverordnung

LWahlGV

§ 6 Wahl- oder Abstimmungsbekanntmachung

(1) Die Wahlbehörde weist in der Wahlbekanntmachung über § 45 Abs. 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung hinaus darauf hin, in welchen

Wahlbezirken Stimmenzählgeräte verwendet werden. Die Abstimmungsbehörde weist in der Abstimmungsbekanntmachung über § 13 der Volksentscheidsverfahrensverordnung hinaus darauf hin, in welchen Stimmbezirken Stimmenzählgeräte verwendet werden.

(2) Dem Abdruck der Wahl- oder Abstimmungsbekanntmachung ist neben dem Stimmzettel eine

Abbildung der für die Stimmabgabe vorgesehenen Seite des Stimmenzählgerätes einschließlich gerätespezifischer Darstellung des Stimmzettels beizufügen.

§ 5 § 7