Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeswahlgeräteverordnung
LWahlGV§ 7 Wahl- oder Abstimmungsvorbereitung
(1) Der Wahl- oder Abstimmungsbehörde obliegt bei elektronischen Stimmenzählgeräten die Eingabe der für die Wahl oder Abstimmung erforderlichen Angaben und Daten sowie die Festlegung der entsprechenden Gerätebeschriftung und -anzeigen. Dabei hat sie die Festlegungen für die amtlichen Stimmzettel zu beachten. Die Wahl- oder Abstimmungsbehörde hat die Richtigkeit der Eingaben auf der Grundlage des von dem Gerät ausgedruckten Prüfbeleges oder der von dem Gerät angezeigten Angaben zu bestätigen.
(2) Es dürfen nur Stimmenzählgeräte verwendet werden, die nach Bestimmung des Wahl- oder Abstimmungstages anhand der Bedienungsanleitung und Wartungsvorschriften vom
Hersteller oder von der Wahl- oder Abstimmungsbehörde überprüft worden sind und deren Funktionstüchtigkeit festgestellt worden ist. Setzt die ordnungsgemäße Inbetriebnahme eines elektronischen Stimmenzählgerätes den Einsatz externer
Datenträger voraus, so hat die Wahl- oder Abstimmungsbehörde für deren ordnungsgemäße Verwendung zu sorgen.
(3) Der Kreiswahl- oder Kreisabstimmungsleiter oder sein Beauftragter kann die von der Wahl- oder Abstimmungsbehörde zur Wahl oder Abstimmung vorgesehenen Stimmenzählgeräte und externen Datenträger überprüfen, die Beseitigung von
Mängeln anordnen oder einzelne Stimmenzählgeräte für die Verwendung sperren.
(4) In Wahl- oder Stimmbezirken, in denen Stimmenzählgeräte verwendet werden, hat die Wahl- oder Abstimmungsbehörde die Mitglieder der Wahl- oder Abstimmungsvorstände vor der Wahl oder Abstimmung mit den Stimmenzählgeräten vertraut zu machen und sie in deren Bedienung einzuweisen.