Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeswahlgeräteverordnung
LWahlGV§ 9 Aufstellung des Stimmenzählgerätes
Das Stimmenzählgerät ist so aufzustellen, dass jede stimmberechtigte Person ihre Stimmabgabe unbeobachtet vornehmen kann.
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LWahlGVDas Stimmenzählgerät ist so aufzustellen, dass jede stimmberechtigte Person ihre Stimmabgabe unbeobachtet vornehmen kann.