Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeswahlgeräteverordnung

LWahlGV

§ 9 Aufstellung des Stimmenzählgerätes

Das Stimmenzählgerät ist so aufzustellen, dass jede stimmberechtigte Person ihre Stimmabgabe unbeobachtet vornehmen kann.

§ 8 § 10