Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeswahlgeräteverordnung

LWahlGV

§ 10 Eröffnung der Wahl- oder Abstimmungshandlung

(1) Der Wahl- oder Abstimmungsvorstand stellt vor Beginn der Stimmabgabe fest, dass

der Inhalt der gerätespezifischen Darstellung des Stimmzettels mit dem amtlichen Stimmzettel übereinstimmt,

eine Abbildung der für die Stimmabgabe vorgesehenen Seite des Stimmenzählgerätes einschließlich gerätespezifischer Darstellung des Stimmzettels und eine Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Stimmenzählgerät im Wahl- oder Abstimmungslokal ausgehängt sind,

sämtliche Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe auf Null stehen oder gelöscht sind,

nicht benötigte Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe gesperrt sind und

die zur Aufnahme von Wahl- oder Abstimmungsmarken bestimmten Behälter leer sind, soweit bei der Benutzung des Gerätes entsprechende Marken verwendet werden.

Werden elektronische Stimmenzählgeräte verwendet, stellt der Wahl- oder Abstimmungsvorstand ferner fest, dass die Identifikationsangaben (Wahlgeräte-ID, Speicher-ID, Hardware - und Software -Version, Checksummen) in der

Baugleichheitserklärung (§ 2 Abs. 4) und in dem von dem Gerät ausgedruckten Prüfbeleg oder in den Anzeigen des Gerätes übereinstimmen.

(2) Der Wahl- oder Abstimmungsvorsteher verschließt das Stimmenzählgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen, sofern ihm das Stimmenzählgerät nicht bereits in versiegeltem Zustand übergeben worden ist. Ein Verwenden der Schlüssel ist bis zum Schluss der Wahl- oder Abstimmungshandlung nicht gestattet, außer wenn das

Stimmenzählgerät zum Zwecke der Fortsetzung der Wahl oder Abstimmung ohne Gefahr des Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen gemäß Bedienungsanleitung in einen Grundzustand gebracht werden muss. Dies gilt auch

für die zur Aufnahme von Wahl- oder Abstimmungsmarken bestimmten Behälter. Die Schlüssel für das Stimmenzählgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen sind bis zur Beendigung der Wahl- oder Abstimmungshandlung getrennt von dem Wahl- oder Abstimmungsvorsteher und einem weiteren Mitglied des Wahl- oder Abstimmungsvorstands aufzubewahren.

§ 9 § 11