Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Latinum-/Graecumprüfungsverordnung
LaGrPV§ 5 Durchführung der Latinum-/Greacumprüfung
(1) Die
schriftliche Prüfung dauert drei Zeitstunden. Der Prüfling erhält eine
Aufgabenstellung, die vollständig zu bearbeiten ist. Die Aufgabenstellung wird
von dem prüfenden Mitglied des Prüfungsausschusses erarbeitet und von dem
vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses genehmigt, das sich dabei fachlich
durch eine andere Lehrkraft beraten lassen kann.
(2) Die
Prüfungsarbeiten werden von dem prüfenden Mitglied des Prüfungsausschusses
korrigiert und mit einer Note bewertet. Ist auch das protokollführende Mitglied
fachlich befähigt, kann es von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses
ebenfalls mit Korrektur und Bewertung beauftragt werden. Korrekturen und
Bewertungen bedürfen der Bestätigung durch das vorsitzende Mitglied des
Prüfungsausschusses, das sich dabei fachlich durch eine andere Lehrkraft beraten
lassen kann. Falls Aufgaben zur Interpretation einbezogen werden, ist eine
Übersetzungsleistung gegenüber der Interpretationsleistung doppelt zu gewichten.
Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung und die Zulassung zur mündlichen Prüfung
wird den Prüflingen schriftlich mitgeteilt.
(3) Die
mündliche Prüfung dauert 20 Minuten. Jeder Prüfling erhält unmittelbar vor der
mündlichen Prüfung eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten. Die Aufgabenstellung
wird von dem prüfenden Mitglied des Prüfungsausschusses erarbeitet. Sie besteht
aus einer Übersetzungsaufgabe und wird durch ein Prüfungsgespräch ergänzt, das
dem Nachweis eines vertieften Textverständnisses und erforderlichenfalls dem
Nachweis hinreichender Kenntnisse der Elementargrammatik dient.
(4) Der
mündlichen Prüfung folgt die Beratung über die Prüfungsleistung und auf der
Grundlage eines Vorschlages des prüfenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses die
Festlegung der Bewertung mit einer Note. Die Entscheidung trifft der
Prüfungsausschuss mit Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Die
Latinum-/Graecumprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote aus schriftlicher und
mündlicher Prüfung mindestens „ausreichende“ Leistungen (Note 4, in der
gymnasialen Oberstufe 5 Punkte) ergibt. Dabei darf kein Prüfungsteil mit
„ungenügend“ abgeschlossen werden. Wird der erste Teil der Prüfung mit
„ungenügend“ abgeschlossen, wird der zweite Teil der Prüfung nicht mehr
durchgeführt und die Prüfung als „nicht bestanden“ beendet. Das Ergebnis der
mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis werden den Prüflingen am Ende des
Prüfungstages schriftlich mitgeteilt. Die Bescheinigung über den Erwerb des
Latinums/Graecums wird zusammen mit dem Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe
ausgegeben, in der die Prüfung bestanden wurde. Wird die Latinum-/Graecumprüfung
nicht bestanden, ist dies ebenfalls zu bescheinigen.