Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Latinum-/Graecumprüfungsverordnung

LaGrPV

§ 5 Durchführung der Latinum-/Greacumprüfung

(1) Die

schriftliche Prüfung dauert drei Zeitstunden. Der Prüfling erhält eine

Aufgabenstellung, die vollständig zu bearbeiten ist. Die Aufgabenstellung wird

von dem prüfenden Mitglied des Prüfungsausschusses erarbeitet und von dem

vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses genehmigt, das sich dabei fachlich

durch eine andere Lehrkraft beraten lassen kann.

(2) Die

Prüfungsarbeiten werden von dem prüfenden Mitglied des Prüfungsausschusses

korrigiert und mit einer Note bewertet. Ist auch das protokollführende Mitglied

fachlich befähigt, kann es von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses

ebenfalls mit Korrektur und Bewertung beauftragt werden. Korrekturen und

Bewertungen bedürfen der Bestätigung durch das vorsitzende Mitglied des

Prüfungsausschusses, das sich dabei fachlich durch eine andere Lehrkraft beraten

lassen kann. Falls Aufgaben zur Interpretation einbezogen werden, ist eine

Übersetzungsleistung gegenüber der Interpretationsleistung doppelt zu gewichten.

Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung und die Zulassung zur mündlichen Prüfung

wird den Prüflingen schriftlich mitgeteilt.

(3) Die

mündliche Prüfung dauert 20 Minuten. Jeder Prüfling erhält unmittelbar vor der

mündlichen Prüfung eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten. Die Aufgabenstellung

wird von dem prüfenden Mitglied des Prüfungsausschusses erarbeitet. Sie besteht

aus einer Übersetzungsaufgabe und wird durch ein Prüfungsgespräch ergänzt, das

dem Nachweis eines vertieften Textverständnisses und erforderlichenfalls dem

Nachweis hinreichender Kenntnisse der Elementargrammatik dient.

(4) Der

mündlichen Prüfung folgt die Beratung über die Prüfungsleistung und auf der

Grundlage eines Vorschlages des prüfenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses die

Festlegung der Bewertung mit einer Note. Die Entscheidung trifft der

Prüfungsausschuss mit Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) Die

Latinum-/Graecumprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote aus schriftlicher und

mündlicher Prüfung mindestens „ausreichende“ Leistungen (Note 4, in der

gymnasialen Oberstufe 5 Punkte) ergibt. Dabei darf kein Prüfungsteil mit

„ungenügend“ abgeschlossen werden. Wird der erste Teil der Prüfung mit

„ungenügend“ abgeschlossen, wird der zweite Teil der Prüfung nicht mehr

durchgeführt und die Prüfung als „nicht bestanden“ beendet. Das Ergebnis der

mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis werden den Prüflingen am Ende des

Prüfungstages schriftlich mitgeteilt. Die Bescheinigung über den Erwerb des

Latinums/Graecums wird zusammen mit dem Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe

ausgegeben, in der die Prüfung bestanden wurde. Wird die Latinum-/Graecumprüfung

nicht bestanden, ist dies ebenfalls zu bescheinigen.

§ 4 § 6