Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrverpflichtungsverordnung

LehrVV

§ 10 Lehrverpflichtung an einer weiteren Hochschule

(1) Lehrpersonen können von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der abgebenden Hochschule verpflichtet werden, Lehr- und Prüfungsaufgaben an einer weiteren Hochschule zu erbringen (§ 50 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes). Die Präsidentin oder der Präsident der aufnehmenden Hochschule ist vor der Entscheidung zu hören.

(2) Lehrpersonen, die an verschiedenen Lehrorten des Landes Brandenburg eingesetzt werden, sollen auf Antrag angemessen entlastet werden. Über den Umfang der Entlastung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der abgebenden Hochschule im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der aufnehmenden Hochschule.

Einzelnorm

§ 9 § 11