Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrverpflichtungsverordnung

LehrVV

§ 11 Erfüllung der Lehrverpflichtung; Berichtspflicht

(1) Die Lehrpersonen haben der Dekanin oder dem Dekan jeweils am Ende eines Semesters zur Erfüllung ihrer Lehrverpflichtung zu berichten. Über den Umfang der Berichtspflicht entscheidet die Dekanin oder der Dekan. Sie oder er nimmt die Angaben der Lehrpersonen in den nach § 73 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes zu erstellenden Lehrbericht auf.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung jährlich zum 31. Oktober schriftlich und geordnet nach Personalkategorien und Lehreinheiten über die nach § 8 getroffenen Entscheidungen.

Einzelnorm

§ 10 § 12