Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrverpflichtungsverordnung
LehrVV§ 7 Lehrverpflichtung der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben eine Lehrverpflichtung von bis zu 24 LVS.
(2) Die ausschließliche Übertragung von Lehr- oder Forschungsaufgaben auf Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist nur im begründeten Ausnahmefall zulässig. Begründete Ausnahmefälle im Bereich der Lehre sind insbesondere Sprach- und Sportlehrerinnen und Sprach- und Sportlehrer. Für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen gilt dies mit der Maßgabe, dass eine ausschließliche Übertragung von Lehraufgaben auf Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur als Ausgleich für eine Absenkung der Lehrverpflichtung von Professorinnen und Professoren mit Schwerpunkt in der Forschung zulässig ist.
Einzelnorm