Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrverpflichtungsverordnung
LehrVV§ 7a Lehrverpflichtung der Akademischen Dozentinnen und Dozenten, Akademischen Juniordozentinnen und Juniordozenten
(1) Die Lehrverpflichtung von Akademischen Dozentinnen und Dozenten mit Schwerpunktsetzung in Wissenschaft und Forschung beträgt 8 bis 10 LVS. Die Lehrverpflichtung von Akademischen Dozentinnen und Dozenten mit Schwerpunktsetzung in Wissenschaft und Lehre beträgt 12 bis 18 LVS.
(2) Die Lehrverpflichtung von Akademischen Juniordozentinnen und Juniordozenten mit Schwerpunktsetzung in Wissenschaft und Forschung beträgt 4 bis 6 LVS. Die Lehrverpflichtung von Akademischen Juniordozentinnen und Juniordozenten mit Schwerpunktsetzung in Wissenschaft und Lehre beträgt 9 bis 12 LVS.