Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leistungsbezügeverordnung FHPol

LeistBV FHPol

§ 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt nach Maßgabe des § 2a des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes in Verbindung mit § 33 Abs. 4 und § 35 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes die Gewährung von Leistungsbezügen an den Präsidenten, an den Vizepräsidenten sowie an Professoren der Fachhochschule der Polizei in den Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W, die Zuständigkeiten und das Verfahren für die Gewährung von Leistungsbezügen, die Kriterien für ihre Vergabe, die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen und besonderen Leistungsbezügen, die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen, die Zuständigkeit für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen sowie die Einhaltung des Vergaberahmens. Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2