Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leistungsbezügeverordnung FHPol

LeistBV FHPol

§ 2 Zuständigkeiten

(1) Über die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen, von besonderen Leistungsbezügen, von Funktions-Leistungsbezügen für Professoren sowie auf Antrag des Professors über die Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage entscheidet das Ministerium des Innern auf Vorschlag des Präsidenten. Der Senat ist zuvor durch den Präsidenten anzuhören. § 9 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(2) Über die Vergabe von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen sowie besonderen Leistungsbezügen darf in den Fällen des § 33 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes nur mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen entschieden werden.

(3) Auf Vorschlag des Präsidenten entscheidet das Ministerium des Innern auch über die Ruhegehaltfähigkeit von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen, die befristet gewährt worden sind, sowie von besonderen Leistungsbezügen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 1 § 3