Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leistungsbezügeverordnung FHPol
LeistBV FHPol§ 4 Besondere Leistungsbezüge
(1) Die Vergabe besonderer Leistungsbezüge setzt überdurchschnittliche Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre und Fortbildung voraus. Der Vorschlag des Präsidenten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 muss daher auch Aufschluss darüber geben, wodurch sich die besonderen Leistungen von denen anderer Professoren abheben.
(2) Die Bemessung der besonderen Leistungen erfolgt auf der Grundlage folgender Kriterien:
besonderes Engagement bei der Betreuung Studierender und Absolventen,
besonderes Engagement bei Studienreformangelegenheiten, bei der Entwicklung von Fortbildungsangeboten, bei der Qualitätssicherung und bei der Lehr- und Forschungsevaluation,
besondere Lehrerfolge, insbesondere durch Lehrtätigkeiten, die über die gesetzliche Lehrverpflichtung einschließlich der vom Lehrdeputat umfassten Fortbildung hinaus geleistet werden,
herausragendes internationales Engagement in Lehre und Forschung, bei der Betreuung und Integration ausländischer Studierender sowie beim internationalen Austausch oder
besonderes Engagement bei der Bildung von Forschungsschwerpunkten und Sonderforschungsbereichen, beim Wissenschaftstransfer sowie bei Entwicklungsvorhaben und Projekten.
(3) Besondere Leistungsbezüge werden befristet oder einmalig vergeben. Der Bewertungszeitraum für die individuelle Leistung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewährungszeitraum stehen. Der Bewertungszeitraum soll nicht kürzer als der Gewährungszeitraum sein und die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Die Erwägungen und Feststellungen, die der Bewertung der individuellen Leistung zugrunde liegen, sind aktenkundig zu machen.
(4) Besondere Leistungsbezüge können wiederholt gewährt werden. An den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nehmen sie nicht teil. Sie sollen vollständig oder teilweise widerrufen werden, wenn die Leistungen erheblich abfallen. Absatz 3 Satz 4 gilt für die Entscheidung über den Widerruf sinngemäß.