Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leistungsbezügeverordnung FHPol
LeistBV FHPol§ 3 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
(1) Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen setzt voraus, dass der Professor oder der Präsident den Ruf einer anderen Hochschule vorlegt oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers glaubhaft macht. Die Entscheidungsgründe für die Vergabe von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen sind aktenkundig zu machen.
(2) Unbefristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.
(3) Wird ein Professor ohne Änderung der Besoldungsgruppe an eine andere Hochschule im Geltungsbereich des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes versetzt, so bleiben erworbene Ansprüche auf Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 unberührt.