Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leistungsbezügeverordnung FHPol
LeistBV FHPol§ 7 Forschungs- und Lehrzulage
An Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Fachhochschule der Polizei einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat.