Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leistungsbezügeverordnung FHPol
LeistBV FHPol§ 8 Verfahren bei der Gewährung von Leistungsbezügen und von Forschungs- und Lehrzulagen
(1) Der Präsident der Fachhochschule der Polizei unterbreitet seine Vorschläge zur Gewährung von besonderen Leistungsbezügen jährlich zum 1. April sowie zur Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen und von Funktions-Leistungsbezügen für Professoren bei Bedarf dem Ministerium des Innern. Das Ergebnis der Anhörung des Senats ist dem Vorschlag beizufügen. Die Entscheidung über die Gewährung dieser Leistungsbezüge soll innerhalb von zwei Monaten getroffen werden. Sie bedarf der Schriftform oder des elektronischen Schriftformersatzes .
(2) Der Vorschlag für die Gewährung einer Forschungs- und Lehrzulage ist dem Ministerium des Innern unverzüglich nach der Beantragung durch den Professor vorzulegen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.