Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lernmittelverordnung

LernMV

§ 11 Kostenträger

(1) Die Kosten der Lernmittelfreiheit trägt gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes der Schulträger. Er hat den Schulen nach Maßgabe von § 7 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes jährlich finanzielle Mittel mindestens in der in der Anlage 1 festgesetzten Höhe je Schüler für die Lernmittelbeschaffung bereitzustellen. Die Schülerinnen und Schüler oder deren Eltern haben einen Eigenanteil gemäß § 12 dieser Verordnung zu tragen.

(2) Die Beträge nach Absatz 1 Satz 2 und 3 werden auf der Grundlage eines Richtbetrages ermittelt, der den durchschnittlich notwendigen Aufwendungen für die Beschaffung der in einem Schuljahr zusätzlich zu dem vorhandenen Bestand erforderlichen Lernmittel entspricht.

(3) Der Schulträger hat zusätzlich für

Aussiedler in Eingangsklassen für die Beschaffung von Lernmitteln für den Unterricht in "Deutsch als Zweitsprache" sowie

schulpflichtige ausländische Schülerinnen und Schüler für den muttersprachlichen Unterricht und für den Unterricht in "Deutsch als Fremdsprache"

die in der Anlage 2 festgelegten Beträge bereitzustellen.

(4) Die Konferenz der Lehrkräfte entscheidet, welche Lernmittel im Rahmen der bereitgestellten finanziellen Mittel gemäß Absatz 1 Satz 2 sowie der von der Schulkonferenz beschlossenen Grundsätze angeschafft werden. Sie entscheidet auch, welche Lernmittel im Rahmen des Eigenanteils gemäß Absatz 1 Satz 3 gekauft werden sollen.

(5) An Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung" können die gemäß Absatz 1 Satz 2 bereitgestellten Mittel auf Beschluss der Schulkonferenz auch für Gebrauchsmaterial oder Lehrmittel verwendet werden, wenn dafür aus pädagogischen und didaktischen Gründen ein zusätzlicher Bedarf besteht.

§ 10 § 12