Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lernmittelverordnung

LernMV

§ 12 Eigenanteil

(1) In Höhe des in der Anlage 1 aufgeführten, nach Schulstufen und Bildungsgängen gestaffelten Eigenanteils sollen die Schülerinnen und Schüler oder deren Eltern Lernmittel auf eigene Kosten beschaffen. Diese Lernmittel bleiben Eigentum der Schülerinnen und Schüler. Der Eigenanteil entfällt für Schülerinnen und Schüler, die am 1. August eines Jahres

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –

oder

Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –

erhalten.

Er ermäßigt sich um die Hälfte für das dritte und jedes weitere Kind, wenn mindestens drei Kinder derselben Familie eine Schule besuchen und dies durch die Vorlage einer nicht formgebundenen Bescheinigung der jeweiligen Schulen nachgewiesen wird. In Fällen gemäß Satz 3 und 4 stellt der Schulträger die Lernmittel leihweise zur Verfügung.

(2) Der Eigenanteil darf ausnahmsweise in der Höhe überschritten werden, wenn für einzelne Jahrgangsstufen oder Semester ein erhöhter Bedarf notwendig ist und ein Ausgleich über einen Zeitraum von drei Schuljahren erfolgt.

(3) Den Schülerinnen und Schülern oder Eltern steht es frei, über den Eigenanteil hinausgehend Lernmittel zu kaufen. Die Schulen haben darüber in einer Weise zu informieren, die die freie Entscheidung nicht beeinflusst.

(4) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine Jahrgangsstufe wiederholt, dürfen nicht nochmals Lernmittel zur eigenen Beschaffung verlangt werden, wenn die bereits erworbenen Lernmittel weiterhin genutzt werden können.

(5) Von Schülerinnen und Schülern, die im Laufe des Schuljahres wegen eines Schulwechsels die für dieses Schuljahr erworbenen Lernmittel nicht weiterbenutzen können, darf nicht nochmals der Kauf von Lernmitteln verlangt werden. Ihnen sind die notwendigen Lernmittel an der aufnehmenden Schule leihweise zur Verfügung zu stellen.

§ 12a

Kostenausgleich

(1) Die Schulträger erhalten zum Ausgleich der ihnen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 und 5 entstehenden Mehrbelastungen gegenüber der Rechtslage am 31. Dezember 2004 einen Kostenausgleich vom Land. Der Kostenausgleich wird erstmalig im Jahr 2006 gewährt. Der Kostenausgleich wird den Gemeinden, Ämtern, Schulverbänden und Landkreisen gewährt, die am 1. August des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres (Schuljahresbeginn) Schulträger waren.

(2) Die Höhe des Kostenausgleichs bemisst sich an einem Grundbetrag von 0,60 Euro und der Schülerzahl an allgemein bildenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft nach der Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt. Der Grundbetrag entspricht dem auf der Grundlage der Schülerzahlen nach der Schulstatistik, der Zahl der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach der Sozialstatistik und der Zahl der Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach der Statistik der Bundesagentur für Arbeit berechneten durchschnittlichen Mehraufwand je Schüler an allgemein bildenden Schulen gegenüber der Rechtslage am 31. Dezember 2004.

(3) Für die Verteilung des Kostenausgleichs werden die Schülerzahlen der Schulträger an allgemein bildenden Schulen nach der Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt, wie folgt angesetzt:

Schulträger in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einem Anteil von Sozialgeldempfängern nach der Statistik der Bundesagentur für Arbeit vom August des Vorjahres an der Gesamtschülerzahl des Landkreises oder der kreisfreien Stadt an allgemein bildenden Schulen nach der Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt, von

unter 20 Prozent

mit 80 vom Hundert,

20 Prozent bis unter 25 Prozent

mit 100 vom Hundert,

25 Prozent bis unter 30 Prozent

mit 110 vom Hundert und

über 30 Prozent

mit 120 vom Hundert.

(4) Der Kostenausgleich erfolgt jeweils im Mai eines Jahres für das laufende Schuljahr.

§ 11 § 13