Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lernmittelverordnung

LernMV

§ 5 Einzeln zugelassene Lernmittel

(1) Schulbücher für die Fächer Gesellschaftswissenschaften, Geografie (außer Atlanten), Geschichte, Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde und Politische Bildung in der Primarstufe und der Sekundarstufe I werden in der Regel auf der Grundlage von drei unabhängigen Gutachten (Regelprüfung) einzeln zugelassen. Aktualisierungen oder geringfügige Änderungen bereits zugelassener Schulbücher können auf Grund eines verkürzten Prüfverfahrens (Kurzprüfung) zugelassen werden.

(2) Schulbücher, die in einem anderen Bundesland, in dem der Rahmenlehrplan für das jeweilige Unterrichtsfach inhaltlich mit dem im Land Brandenburg geltenden Rahmenlehrplan übereinstimmt, bereits zugelassen sind, können ohne nochmalige Prüfung zugelassen werden. Der Nachweis über die Zulassung in einem anderen Bundesland ist durch den Antragsteller zu erbringen.

(3) Der Antrag auf Zulassung kann jederzeit eingereicht werden und muss folgende Angaben enthalten:

Titel, Band, Ausgabe,

Verlagsbezeichnung,

ISBN ,

Bestellnummer des Verlages,

Auflage (Jahr/Auflagenziffer),

Unterrichtsfach, Jahrgangsstufe und Schulform gemäß den im Land Brandenburg geltenden Verordnungen über die Bildungsgänge,

Seitenzahl,

Einbandart.

Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, ob es sich um eine Neuerscheinung oder um eine veränderte Neuauflage handelt und ob Folgebände geplant sind. Auf früher gestellte Anträge ist unter Angabe von Datum und Aktenzeichen des Bescheides des für Schule zuständigen Ministeriums Bezug zu nehmen. Dem Antrag sind vier Prüfexemplare, bei Anträgen auf Aktualisierung oder geringfügige Änderung bereits zugelassener Lernmittel ein Prüfexemplar mit Kennzeichnung der Änderungen beizufügen. Die Prüfexemplare können auch als Einreichexemplare, beispielsweise digitale Ausdrucke oder Kopien, eingereicht werden, wenn sie wie die geplante Buchausgabe vollständig ausgestaltet sind, von der Redaktion des Verlages geprüft und für den Druck freigegeben sind und dies im Antrag ausdrücklich versichert wird. Die verkaufsfertigen Exemplare sind in der erforderlichen Anzahl vor der Auslieferung nachzureichen.

(4) Mehrbändige Werke, die nicht als Gesamtheit vorgelegt werden, werden nur in lückenlos von unten aufbauender Weise geprüft und zugelassen. Es ist eine nach Bänden unterteilte stoffliche Inhaltsangabe der Gesamtausgabe beizufügen. Auf konzeptionelle Besonderheiten ist hinzuweisen.

(5) Der vollständige Antrag auf Zulassung ist bis zum 1. Oktober einzureichen, wenn die Zulassung zum folgenden Schuljahr gemäß Absatz 6 bekannt gemacht werden soll. Lernmittel, deren Zulassung zwischen dem 1. Oktober und dem 1. Februar beantragt wurde, können in einer Nachtragsliste bekannt gemacht werden.

(6) Das für Schule zuständige Ministerium macht die einzeln zugelassenen Schulbücher jährlich in geeigneter Weise bekannt.

§ 4 § 6