Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lernmittelverordnung
LernMV§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Für die Zulassung von Lernmitteln sind die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes zu erfüllen.
(2) Lernmittel sollen Ziele und Lerninhalte eines Faches gemäß Rahmenlehrplan in der Regel mindestens einer Jahrgangsstufe beinhalten.
(3) Schulbücher sollen in der Regel den Lernmittelbedarf des jeweiligen Faches abdecken. Sie dürfen nicht lediglich ergänzenden Charakter haben oder Ergänzungen durch weitere Lernmittel erforderlich machen.