Gesetze / Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung
LmhFortbPrüfV§ 22 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung entsprechend anzuwenden.
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LmhFortbPrüfVFür die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung entsprechend anzuwenden.