Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
LogAPrO§ 14 Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.