Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden

LogAPrO

§ 15 Erlaubniserteilung

Liegen die Voraussetzungen des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Logopäde" vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.

§ 14 § 16