Gesetze / Erlass über die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes

LorbBlErl 2013

Art VII

Die Namen der mit dem Silbernen Lorbeerblatt Ausgezeichneten und die gewürdigten Leistungen werden im Bundesanzeiger veröffentlicht, soweit die Ausgezeichneten dem nicht widersprechen.

Art VI Art VIII