Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesplanungsvertrag

LplV

Art 1 Gemeinsame Landesplanung

(1) Die vertragschließenden Länder betreiben eine auf Dauer angelegte gemeinsame Landesplanung. Sie nehmen alle damit zusammenhängenden Aufgaben nach Maßgabe dieses Vertrages für das Gesamtgebiet beider Länder (gemeinsamer Planungsraum) gemeinsam wahr.

(2) Aufgabe der gemeinsamen Landesplanung ist die übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Planung für die räumliche Ordnung und Entwicklung des gemeinsamen Planungsraumes. Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, die Grundsätze und Ziele der Raumordnung für den gemeinsamen Planungsraum in einem landesweiten Raumordnungsplan im Sinne des Raumordnungsgesetzes festzulegen.

(3) Die vertragschließenden Länder verpflichten sich zu enger Zusammenarbeit in der Regionalplanung.

(4) Die vertragschließenden Länder streben an, auf der Grundlage der gemeinsamen Raumordnung und Landesplanung in länderübergreifenden Gremien einvernehmlich abzustimmen.

Art 2