Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesplanungsvertrag
LplVArt 2 Gemeinsame Landesplanungsabteilung und ihre Aufgaben
(1) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung ist Teil der für Raumordnung zuständigen obersten Behörden beider Länder und nimmt die Aufgaben der für Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörden sowie deren Befugnisse als Trägerin der gemeinsamen Landesplanung wahr. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung ist befugt, im Verwaltungsverfahren für beide Länder unter eigenem Namen zu handeln. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung wird in Potsdam im Land Brandenburg eingerichtet.
(2) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des gemeinsamen Landesraumordnungsplans als landesweiten Raumordnungsplan im Sinne des Raumordnungsgesetzes,
Erarbeitung von Strategien und Konzepten der Raumentwicklung,
Sicherstellung der Vereinbarkeit von Regionalplänen mit den gemeinsamen Grundsätzen und Zielen der Raumordnung einschließlich der Genehmigung von Regionalplänen nach den Vorschriften des brandenburgischen Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung,
Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung der Braunkohlen- und Sanierungspläne nach den Vorschriften des brandenburgischen Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung,
Sicherung der Anpassung von Bauleitplänen an die gemeinsamen Ziele der Raumordnung (Beteiligung als Trägerin öffentlicher Belange),
Durchführung von raumordnerischen Verfahren (Raumverträglichkeitsprüfung, Untersagungsverfahren, Zielabweichungsverfahren),
Unterrichtung und Abstimmung bei Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben.
(3) Es gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg vom 26. Februar 1993 (GVBl. I S. 26) in der jeweils geltenden Fassung. Für die gemeinsame Raumordnung und Landesplanung gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes, in dem die Fläche liegt, die Gegenstand von Planungen und Maßnahmen im Sinne dieses Vertrages ist. Im Übrigen gilt im Zweifel das Recht des Landes Brandenburg.