Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesplanungsvertrag

LplV

Art 15 Raumverträglichkeitsprüfung

(1) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung soll für

Planungen und Maßnahmen, die in der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt sind und

den Neubau und wesentliche Trassenänderungen von Landesstraßen im Land Brandenburg und entsprechenden Straßen im Land Berlin

Raumverträglichkeitsprüfungen durchführen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben.

(2) Von einer Raumverträglichkeitsprüfung soll abgesehen werden, wenn die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme

Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht oder

den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Flächennutzungsplanes oder Bebauungsplanes nach den Vorschriften des Baugesetzbuches entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit dieser Planung oder Maßnahme nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für raumbedeutsame Vorhaben bestimmt oder

in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren, in dem die Raumverträglichkeit zu prüfen ist, unter Beteiligung der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung festgelegt wird.

(3) Bestehen Zweifel über die Einleitung einer Raumverträglichkeitsprüfung, gilt Artikel 6 Absatz 1 Satz 3 bis 5.

(4) Die für Raumordnung zuständigen Mitglieder der Regierungen der vertragschließenden Länder werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die notwendigen Einzelheiten für die einheitliche Durchführung von Raumverträglichkeitsprüfungen einschließlich der Gebühren nach Maßgabe der Gebührengesetze der vertragschließenden Länder zu regeln. Diese Regelungen sind einvernehmlich zu erlassen und an demselben Tag in beiden Ländern in Kraft zu setzen.

V. Abschnitt

Planvorbereitende und planbegleitende Instrumente der gemeinsamen Landesplanung

Art 14 Art 16