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LplV

Art 6 Gemeinsame Landesplanungskonferenz

(1) Die vertragschließenden Länder bilden eine gemeinsame Landesplanungskonferenz. Sie hat die Aufgabe, die landesplanerische Abstimmung und Zusammenarbeit zu koordinieren und auf einen Interessenausgleich hinzuwirken, soweit dies für die einvernehmliche Wahrnehmung der Aufgaben der für Raumordnung zuständigen Mitglieder beider Landesregierungen erforderlich ist. Die Beschlüsse der Landesplanungskonferenz sind den Entscheidungen beider Landesregierungen als Empfehlungen zugrunde zu legen. Will eine Landesregierung von einer Empfehlung der Landesplanungskonferenz abweichen, hat sie dies gegenüber der Landesplanungskonferenz zu begründen und eine endgültige Entscheidung erst nach erneuter Befassung der Landesplanungskonferenz zu treffen. Beschlüsse der Landesplanungskonferenz über Gegenstände, die einer Entscheidung der beiden Landesregierungen nicht bedürfen, sind den Entscheidungen der für Raumordnung zuständigen Mitglieder beider Landesregierungen als Empfehlungen zugrunde zu legen.

(2) Die Landesplanungskonferenz ist in gleicher Anzahl mit Mitgliedern aus beiden Ländern besetzt. Ständige Mitglieder sind:

der Regierende Bürgermeister oder die Regierende Bürgermeisterin von Berlin und der Ministerpräsident oder die Ministerpräsidentin des Landes Brandenburg als Vorsitzende sowie die Kanzleichefs oder Kanzleichefinnen beider Länder,

die für Raumordnung zuständigen Regierungsmitglieder als stellvertretende Vorsitzende,

die für Stadtentwicklung, Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Wirtschaft, Landwirtschaft und Kommunalwesen zuständigen Regierungsmitglieder beider Länder.

Soweit in einem Land für eines der in Nummer 3 genannten Sachgebiete keine Zuständigkeit besteht oder mehrere Sachgebiete durch ein Regierungsmitglied vertreten werden und dadurch beide Länder nicht in gleicher Anzahl vertreten sind, ist das Land berechtigt zu entscheiden, welches weitere Regierungsmitglied an der Landesplanungskonferenz teilnimmt. Ist die Zuständigkeit weiterer Ressorts berührt, sind sie an der Landesplanungskonferenz zu beteiligen. Die Mitglieder können sich nur durch andere Regierungsmitglieder oder Staatssekretäre oder Staatssekretärinnen vertreten lassen; eine Vertretung beim Vorsitz kann nur durch ein anderes Regierungsmitglied erfolgen.

(3) Die Landesplanungskonferenz wird vom Regierenden Bürgermeister oder von der Regierenden Bürgermeisterin von Berlin und vom Ministerpräsidenten oder von der Ministerpräsidentin des Landes Brandenburg einberufen und geleitet. Jeder Vertragspartner kann die Einberufung verlangen und Themen auf die Tagesordnung setzen. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung bereitet im Einvernehmen mit einer aus Vertretern und Vertreterinnen der in der Planungskonferenz ständig mitarbeitenden Ressorts zu bildenden interministeriellen Arbeitsgruppe die Landesplanungskonferenz einschließlich aller Entscheidungsvorlagen vor. Die Beschlüsse der Landesplanungskonferenz werden einvernehmlich getroffen. Die Mitglieder eines Landes können ihre Stimmen nur einheitlich abgeben. Die Landesplanungskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

II. Abschnitt

Grundsätze, Ziele und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung

Art 5 Art 7