Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesplanungsvertrag

LplV

Art 18 Datenschutz

Für die datenschutzrechtlichen Belange gilt das Recht des Landes Brandenburg, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist. Soweit für die Erhebung der Daten im Land Berlin für Zwecke der Planung bereichsspezifische Rechtsvorschriften gelten, finden diese auf die Datenerhebung im Land Berlin Anwendung. Der oder die Landesbeauftragte für den Datenschutz im Land Brandenburg überwacht im Einvernehmen mit dem oder der Berliner Datenschutzbeauftragten die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.

VI. Abschnitt

Übergangs- und Schlussvorschriften

Art 17 Art 19