Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesplanungsvertrag

LplV

Art 19 Übergangsvorschriften

(1) Die vertragschließenden Länder werden jeweils in den Zustimmungsgesetzen zu diesem Vertrag die für seinen Vollzug erforderlichen Änderungen ihres Landesrechts vornehmen.

(2) Die Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms 2007 (Anlage zum Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über das Landesentwicklungsprogramm 2007 und die Änderung des Landesplanungsvertrages vom 10. Oktober 2007) sowie § 19 Absatz 11 der Anlage 1 zum Staatsvertrag vom 7. August 1997 über das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm der Länder Berlin und Brandenburg und über die Änderung des Landesplanungsvertrages, geändert durch Staatsvertrag vom 5. Mai 2003, gelten so lange fort, bis sie durch Festlegungen in einem gemeinsamen Landesraumordnungsplan nach Artikel 7 abgelöst werden.

Art 18 Art 20