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LplV

Art 7 Landesraumordnungsplan

(1) Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des gemeinsamen Planungsraums sind in einem gemeinsamen Landesraumordnungsplan festzulegen. Dieser besteht aus textlichen oder zeichnerischen Festlegungen oder einer Verbindung beider Festlegungsformen. Die Hoheitsgrenzen sind kenntlich zu machen. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilraumordnungsplänen getroffen werden. Die Regelungen des brandenburgischen Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung bleiben unberührt.

(2) Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen richtet sich nach den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes. Die Veröffentlichung von Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes erfolgt im Amtsblatt für Brandenburg und im Amtsblatt für Berlin.

(3) Ist nach Durchführung der Beteiligung nach Absatz 2 eine weitere Beteiligung nicht erforderlich, sind die vorgesehenen Ziele des Landesraumordnungsplans als in Aufstellung befindliche Ziele im Sinne des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen, sobald die Gemeinsame Landesplanungsabteilung den die Beteiligung berücksichtigenden Entwurf auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat. Liegen die Voraussetzungen des Raumordnungsgesetzes für eine weitere Beteiligung nach Änderung des Entwurfs vor, gelten die vorgesehenen Ziele des Landesraumordnungsplans als in Aufstellung befindlich, sobald die Gemeinsame Landesplanungsabteilung den überarbeiteten Entwurf zur erneuten Beteiligung hinsichtlich der geänderten Teile auf ihrer Internetseite veröffentlicht hat.

(4) Nach Abschluss der Beteiligung leiten die Landesregierungen den gegebenenfalls überarbeiteten Planentwurf mit einem gemeinsamen Bericht über das Erarbeitungsverfahren den für die Landesplanung zuständigen Ausschüssen des Abgeordnetenhauses von Berlin und des Landtages von Brandenburg zur Unterrichtung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu.

(5) Der gemeinsame Landesraumordnungsplan wird von der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung aufgestellt und von den Regierungen der vertragschließenden Länder jeweils als Rechtsverordnung mit Geltung für das eigene Hoheitsgebiet erlassen. Vor Erlass sind die für die Landesplanung zuständigen Ausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin und des Landtages von Brandenburg zu beteiligen. Die Rechtsverordnungen sind in beiden Ländern am selben Tag in Kraft zu setzen. Der in Kraft getretene Landesraumordnungsplan ist zusammen mit den in den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes über die Bereithaltung von Raumordnungsplänen genannten Unterlagen im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich können die veröffentlichten Unterlagen in der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung eingesehen werden. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist auf die Einstellung der bereit zu haltenden Unterlagen unter der Internetadresse der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung sowie auf die zusätzliche Einsichtnahmemöglichkeit hinzuweisen. Das Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 75), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(6) Der gemeinsame Landesraumordnungsplan ist mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

Art 6 Art 8