Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leistungs- und Begabungsklassen-Verordnung

LuBKV

§ 11 Übergangsvorschriften

Abweichend von § 3 Abs. 4 sind für die Einreichung der Anträge auf Bildung von Leistungs- und Begabungsklassen zum Schuljahr 2007/2008 die vom für Schule zuständigen Ministerium gesetzten Fristen maßgebend. Die Berücksichtigung von Anträgen auf Bildung von Leistungs- und Begabungsklassen zum Schuljahr 2007/2008 ist ausgeschlossen, wenn diese nicht oder nicht vollständig innerhalb der Fristen gemäß Satz 1 in dem für Schule zuständigen Ministerium eingegangen sind.

§ 10 § 12