Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leistungs- und Begabungsklassen-Verordnung

LuBKV

§ 3 Antragstellung

(1) Das für Schule zuständige Ministerium genehmigt die Bildung von Leistungs- und Begabungsklassen. Die Antragstellung erfolgt durch die Schule im Einvernehmen mit dem Schulträger. Die Antragstellung setzt einen entsprechenden Beschluss der Schulkonferenz und einen Beschluss des Schulträgers gemäß § 105 des Brandenburgischen Schulgesetzes voraus.

(2) Dem Antrag sind

eine geeignete pädagogische Konzeption,

eine Prognose der Schülerzahlen,

der Beschluss der Schulkonferenz und

der Beschluss der zuständigen Kommunalvertretung auf Änderung der Schule gemäß § 105 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes sowie der entsprechende Antrag des Schulträgers an das für Schule zuständige Ministerium

beizufügen.

(3) Die pädagogische Konzeption ist für die Bildung von Leistungs- und Begabungsklassen geeignet, wenn die Ziele und Grundsätze gemäß § 2 gewährleistet werden. Sie enthält insbesondere Aussagen

zu Erfahrungen der Schule auf dem Gebiet der Förderung besonders begabter und leistungsstarker Schülerinnen und Schüler,

zum pädagogischen Profil und zum Bildungsverlauf in den Leistungs- und Begabungsklassen von Jahrgangsstufe 5 bis 12,

zu individuellen Begabungsprofilen, die schwerpunktmäßig in ihrer Entfaltung gefördert werden sollen,

zu Formen und Methoden eines begabungsgerechten Lehrens und Lernens, insbesondere zu vorgesehenen Maßnahmen der Binnendifferenzierung,

zur geplanten Vorgehensweise bei der Verdichtung von Lernprozessen,

zu geplanten zusätzlichen Unterrichtsangeboten (Enrichmentmaßnahmen),

über die Gestaltung einer Stundentafel für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 und ein Kursangebot in der gymnasialen Oberstufe,

zur profilbezogenen Ausgestaltung des Auswahlverfahrens,

zum diagnostischen Test,

zum Eignungsgespräch,

zu weiteren, auf die Besonderheit der Schule bezogenen Kriterien zur Bestimmung der Eignung und des Vorrangs der Eignung gemäß § 53 Abs. 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes,

zu den personellen und sächlichen Ressourcen der Schule,

zur geplanten Evaluation und

zum Qualifizierungsbedarf der Lehrkräfte.

(4) Der vollständige Antrag ist spätestens am 31. Oktober vor Beginn des Schuljahres, zu dem die Bildung von Leistungs- und Begabungsklassen beantragt wird, einzureichen. Die Berücksichtigung von Anträgen ist jeweils für das kommende Schuljahr ausgeschlossen, wenn diese nicht oder nicht vollständig innerhalb der Frist gemäß Satz 1 in dem für Schule zuständigen Ministerium eingehen.

§ 2 § 4