Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leistungs- und Begabungsklassen-Verordnung
LuBKV§ 2 Ziele und Grundsätze
(1) In Leistungs- und Begabungsklassen sollen besonders leistungsfähige und begabte Schülerinnen und Schüler gezielt gefördert werden. Die Schulen können Leistungs- und Begabungsklassen mit sprachlichem, musisch-künstlerischem, gesellschaftswissenschaftlichem oder mathematisch-naturwissenschaftlich-technischem Profil bilden. Die Kombination der Profile sowie eine schwerpunktunabhängige Förderung der unterschiedlichen individuellen Begabungsprofile der Schülerinnen und Schüler ist möglich.
(2) Die Leistungs- und Begabungsklassen werden an ausgewählten Gymnasien und Gesamtschulen ab Jahrgangsstufe 5 gebildet, um eine frühzeitige Förderung von Leistungen und Begabungen zu sichern. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Anforderungen der Rahmenlehrpläne sowie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die jeweiligen Schulstufen. Die Förderung erfolgt schwerpunktmäßig im Rahmen der regulären Unterrichtszeiten durch Verdichtung von Lernprozessen und durch zusätzliche obligatorische Unterrichtsangebote.
(3) Leistungs- und Begabungsklassen vermitteln eine vertiefte allgemeine Bildung und umfassen den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. In Leistungs- und Begabungsklassen wird die allgemeine Hochschulreife nach zwölf Schulbesuchsjahren erworben.
(4) Zu jedem Schuljahr kann eine Schule jeweils nur eine Leistungs- und Begabungsklasse bilden. Die Grundsätze der Schulstruktur gemäß Teil 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes, insbesondere die Gliederung nach Schulstufen und der regelmäßige Übergang in die weiterführenden allgemein bildenden Schulen nach der Jahrgangsstufe 6, dürfen durch die Bildung von Leistungs- und Begabungsklassen in der Schule nicht gefährdet werden.