Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leistungs- und Begabungsklassen-Verordnung
LuBKV§ 5 Beendigung und Widerruf
(1) Das für Schule zuständige Ministerium genehmigt auf gemeinsamen Antrag der Schulkonferenz und des Schulträgers die Beendigung der Bildung von Leistungs- und Begabungsklassen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn ein Bedarf bei Eltern sowie Schülerinnen und Schülern nicht mehr besteht oder andere Umstände die Organisation von Leistungs- und Begabungsklassen nicht mehr zulassen.
(2) Das für Schule zuständige Ministerium kann die Genehmigung zur Bildung von Leistungs- und Begabungsklassen aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
schulaufsichtliche Überprüfungen oder externe Evaluationen ergeben, dass die Vorgaben der der Genehmigung zu Grunde liegenden pädagogischen Konzeption nur unzureichend eingehalten werden, oder
in zwei aufeinander folgenden Schuljahren
keine Leistungs- und Begabungsklasse gebildet wird,
in der Jahrgangsstufe 7 neben der Leistungs- und Begabungsklasse nicht zwei weitere Klassen gebildet werden oder
einmal keine Leistungs- und Begabungsklasse und einmal keine zwei Klassen in der Jahrgangsstufe 7 gebildet werden.
Die Schulkonferenz und der Schulträger sind zuvor anzuhören.
(3) Die Genehmigung der Beendigung gemäß Absatz 1 und der Widerruf gemäß Absatz 2 erfolgen zum Schuljahresende. Bereits gebildete Leistungs- und Begabungsklassen in den höheren Jahrgangsstufen können fortgeführt werden.
(4) Die Ablehnung des Antrages, die Unwirksamkeit gemäß § 4 Abs. 4, die Beendigung und der Widerruf der Genehmigung schließen eine erneute Antragstellung zu einem der darauf folgenden Schuljahre nicht aus.