Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leistungs- und Begabungsklassen-Verordnung
LuBKV§ 6 Ersatzschulen
Die §§ 1 bis 5 gelten mit Ausnahme von § 4 Abs. 3 und 4 für Ersatzschulen entsprechend. Das Genehmigungserfordernis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt unabhängig von der Zügigkeit bei Ersatzschulen als erfüllt, wenn
mindestens 40 Schülerinnen und Schüler in die Jahrgangsstufe 7 aufgenommen werden oder
ein Aufnahmeverhältnis in den Jahrgangsstufen 5 und 7 von eins zu mindestens zwei nachgewiesen werden kann.