Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leistungs- und Begabungsklassen-Verordnung
LuBKV§ 9 Eignungsfeststellung
(1) Grundlage für die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters zur Aufnahme in eine Leistungs- und Begabungsklasse ist die Feststellung der Fähigkeiten, Leistungen, Neigungen und Begabungen der Schülerin oder des Schülers (Eignungsfeststellung). Eine Schülerin oder ein Schüler ist für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in einer Leistungs- und Begabungsklasse geeignet, wenn auf Grund der Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen (allgemeine Eignung) und der vorhandenen Begabungen (besondere Eignung) zu erwarten ist, dass die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Rahmen der besonderen Anforderungen und Förderungen einer Leistungs- und Begabungsklasse erfolgreich abschließt.
(2) An der Eignungsfeststellung nehmen nur die Schülerinnen und Schüler teil, deren Noten auf dem Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern
Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache oder
Deutsch, Mathematik und Sachkunde
die Summe fünf nicht übersteigen. Hiervon abweichend kann die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Genehmigung des staatlichen Schulamtes die Teilnahme an der Eignungsfeststellung gestatten, wenn
besondere individuelle Gründe dazu führten, dass die Summe gemäß Satz 1 nicht erreicht wurde, und
auf Grund des individuellen Begabungsprofils eine weitere Förderung nur in einer Leistungs- und Begabungsklasse gewährleistet werden kann.
(3) Die Eignungsfeststellung erfolgt auf der Grundlage
der Empfehlung der Grundschule und des Zeugnisses zum Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 4,
eines vom für Schule zuständigen Ministerium zugelassenen prognostischen Tests und
eines Eignungsgesprächs.
Mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums können weitere Kriterien der Aufnahmeentscheidung zu Grunde gelegt werden, wenn diese der Feststellung der allgemeinen und besonderen Eignung dienen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann andere geeignete Lehrkräfte der Schule bestimmen, die sie oder ihn bei der Feststellung unterstützen.
(4) Schülerinnen und Schüler, für die festgestellt wird, dass sie nicht für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in einer Leistungs- und Begabungsklasse geeignet sind, nehmen nicht am Auswahlverfahren der Schule gemäß § 10 teil und werden nicht in die Schule aufgenommen.