Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Luftfahrt- und Luftsicherheitszuständigkeitsverordnung
LuFaLuSiZV§ 2
(1) Die nach § 1 Absatz 2 bestimmte Behörde führt die Aufgaben der
Planfeststellung nach den §§ 8 und 10 des Luftverkehrsgesetzes sowie alle
Aufgaben nach § 31 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes aus, mit Ausnahme der
Genehmigung der Flugplatzentgelte nach § 31 Absatz 2 Nummer 4 des
Luftverkehrsgesetzes sowie der mit der Regelung der Bodenabfertigungsdienste auf
Flugplätzen nach § 19c Absatz 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen und
Verwaltungsentscheidungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 4a des Luftverkehrsgesetzes.
Die nach Satz 1 genannten Ausnahmen werden von der nach § 1 Absatz 1 bestimmten
Behörde wahrgenommen.
(2) Die nach § 1 Absatz 2 bestimmte Behörde nimmt die Aufgaben der
Luftsicherheitsbehörde nach § 16 Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes wahr.