Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Luftfahrt- und Luftsicherheitszuständigkeitsverordnung

LuFaLuSiZV

§ 2

(1) Die nach § 1 Absatz 2 bestimmte Behörde führt die Aufgaben der

Planfeststellung nach den §§ 8 und 10 des Luftverkehrsgesetzes sowie alle

Aufgaben nach § 31 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes aus, mit Ausnahme der

Genehmigung der Flugplatzentgelte nach § 31 Absatz 2 Nummer 4 des

Luftverkehrsgesetzes sowie der mit der Regelung der Bodenabfertigungsdienste auf

Flugplätzen nach § 19c Absatz 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen und

Verwaltungsentscheidungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 4a des Luftverkehrsgesetzes.

Die nach Satz 1 genannten Ausnahmen werden von der nach § 1 Absatz 1 bestimmten

Behörde wahrgenommen.

(2) Die nach § 1 Absatz 2 bestimmte Behörde nimmt die Aufgaben der

Luftsicherheitsbehörde nach § 16 Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes wahr.

§ 1 § 3